Den Wettlauf zwischen Technik und Recht hat die Technik längst gewonnen.
Dies gilt auch im Bereich von Blockchain-Technologien. Dies hält die Finanzverwaltung jedoch nicht davon ab, Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen zu besteuern.
Der nachfolgende Artikel möchte daher anhand von vielen Beispielen zu einem besseren Verständnis des steuerlichen Regelungszusammenhangs beitragen.

Einführung
Vorschriften zu der Besteuerung von Kryptowährungen finden sich in § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Vorschrift beschäftigt sich mit der Besteuerung von sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei jeder Kryptowährung um ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG. Mithin unterfällt der Verkauf jeder Kryptowährung grundsätzlich der Besteuerung nach § 23 EStG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Werden entsprechende Veräußerungsgewinne bewusst gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) vor. In diesen Fällen kann nur noch die Abgabe einer Selbstanzeige zu Straffreiheit führen.
Haltefrist
Ein privates Veräußerungsgeschäft mit Kryptowährungen liegt nach § 23 EStG vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährungen weniger als ein Jahr liegt. Ferner muss die Freigrenze (kein Freibetrag) von 599 Euro überschritten sein. Liegt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerfrei.
First-in-First-Out
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist schließlich im Rahmen der Beurteilung nach § 23 EStG jeder Veräußerungsvorgang einer Kryptowährung einzeln nach der sogenannten First-in-First-out (FiFo) Methode zu betrachten.
Beispiel
Alice kauft am 02.01.2017 0,5 Bitcoin für 4000 Euro und weitere 0,6 Bitcoin für 4500 Euro am 05.04.2017. Am 10.01.2018 verkauft sie 0,5 Bitcoin für 6000 Euro. Am 30.03.2018 verkauft sie 0,6 Bitcoin für 7000 Euro.
Lösung
Der Verkauf der 0,5 Bitcoin ist steuerfrei. Zwischen Anschaffung (02.01.2017) und Verkauf (10.01.2018) liegt mehr als ein Jahr. Der Veräußerungsgewinn von 2000 Euro ist vollständig steuerfrei. Die 0,5 Bitcoin wurden als Erste angeschafft und gelten daher auch als Erste wiederverkauft (Anwendung der First-in-First-out Methode). Der Verkauf der 0,6 Bitcoin ist hingegen nach § 23 EStG steuerpflichtig. Zwischen Anschaffung (05.04.2017) und Verkauf (30.03.2018) liegt weniger als ein Jahr. Zudem ist die Freigrenze von 600 Euro überschritten (7000 Euro -4500 Euro = 2500 Gewinn). Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 2500 Euro ist daher in voller Höhe zu versteuern.
Veräußerungsgewinn/ Veräußerungsverlust
Der Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten (insbesondere die Transaktionskosten) andererseits.
Veräußerungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Werbungskosten
= Gewinn / Verlust
Insbesondere durch den Ripple Crash zum Ende des Jahres 2020 hat die steuerliche Nutzung von Veräußerungsverlusten aus Geschäften mit Kryptowährungen eine hohe Aufmerksamkeit erlangt.
Beispiel
Bob erwirbt am 10.01.2020 10 ETH für 1500 Euro (150 Euro pro ETH) über eine Exchange. Die Gebühren für den Kauf betragen 45 Euro. Am 02.12.2020 verkauft Bob alle ETH für 5000 Euro (500 Euro pro ETH). Die Gebühren im Zusammenhang mit der Veräußerung betragen 79 Euro.
Lösung
Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt berechnet:
5000 Euro Veräußerungspreis
./. 1500 Euro Anschaffungspreis
./. 79 Euro Veräußerungskosten
./. 45 Euro Anschaffungskosten
= 3376 Euro Veräußerungsgewinn
Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 3376 Euro ist voll zu versteuern. Die Freigrenze (kein Freibetrag) von 599 Euro ist überschritten.
Der Gewinn ist sodann in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) in den Kennziffern 41 bis 46 einzutragen und der Einkommensteuererklärung des Folgejahres (in dem Beispiel bis zum 31.07.2021) beizufügen. Bei mehreren (steuerpflichtigen) Veräußerungsgeschäften bietet sich das Anfertigen einer Excel Tabelle an.
Im Zweifel sollte jedoch die Hilfe eines auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch genommen werden, um keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt zu tätigen und sich ggf. dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung auszusetzen.