Es kann allgemein davon ausgegangen werden, dass spätestens seit dem Jahr 2017 private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen die Aufmerksamkeit der Finanzämter geweckt haben. Wer die Angabe entsprechender Gewinne in den vorherigen Jahren gegenüber dem Finanzamt vergessen oder bewusst unterlassen hat, kann sich aus Sicht des Finanzamtes ggf. wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung strafbar gemacht haben.
Damit eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO eintritt, ist grundsätzlich erforderlich, dass zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Die korrigierten Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, erfolgen.
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