Bundesregierung zur Besteuerung von Kryptowährungen | Krypto-Steuererklärung 2020

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Die Bundesregierung hat jüngst in einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP in der Drucksache 19/28158 Ausführungen zur Besteuerung von Kryptowährungen gemacht. Die FDP hat in den Vorbemerkungen auf die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 8. April 2020 (3 V 1239/19, DStR 2020,1243 ff.) hingewiesen, wonach es tatsächliche als auch rechtliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen gebe.

Nach der Bundesregierung unterliegen „Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, den Besteuerungsregelungen für Gewinneinkünfte. Sofern die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt werden, können diese insbesondere der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG oder als privates Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG unterliegen. Dies wurde auch von dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschluss vom 20. Juni 2019, 13 V13100/19, DStRE 2019, 1329). Anhaltspunkte für planwidrige Regelungslücken bestehen insoweit nicht.“

Ferner führt die Bundesregierung aus, dass das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder abstimmt. Geplant ist wohl, dass das BMF-Schreiben nach dem Sommer in einer Informationsveranstaltung vorgestellt werden soll.

Daraus können m.E. folgende Schlüsse gezogen werden: 

1. Die Bundesregierung hat keine Zweifel daran, dass es sich bei „jeder“ Kryptowährung im Grundsatz um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG handelt. Die Veräußerung unterliegt somit dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte. 

2. Bei der Erstellung der Krypto-Steuererklärung ist daher auf die genaue Darstellung der Veräußerungsgewinne zu achten. Die vorgenannten Antworten der Bundesregierung konkretisieren den „Erwartungshorizont“ des Finanzamts. Es zeigt sich, dass im Zweifel stets der gesamte Sachverhalt – insbesondere bei umstrittenen Fragen wie der Verlängerung der Spekulationsfrist beim Staking – gegenüber dem Finanzamt angezeigt und nachvollziehbar dargestellt werden sollte.

Mit zunehmender Konkretisierung des „Erwartungshorizonts“ der Finanzbehörde ist bei Nichtangabe entsprechender Veräußerungsgewinne auf Kryptowährungen auch mit einer Zunahme von Steuerstrafverfahren in dem Bereich zu rechnen. Denn die steuerliche Relevanz entsprechender Veräußerungsgeschäfte dürfte spätestens jetzt unstreitig sein.

Für Rückfragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen sowie zur Erstellung Ihrer Kryptosteuererklärung stehe ich Ihnen gerne per Email (info@steueranwalt-figatowski.de) zur Verfügung.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)