
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP Fraktion nimmt die Bundesregierung u.a. zur Frage der verlängerten Haltefrist auf 10 Jahre im Rahmen der Einkommensbesteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen Stellung.
Zur Erinnerung: Derzeit umstritten ist, ob Staking oder Lending zur einer Verlängerung der Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG führt. Diese Vorschrift regelt: „Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“
Kürzlich hatte das BMF die Anwendung der Haltefristverlängerung bei Staking und Lending in dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen bejaht. Im Rahmen einer Anhörung der Verbände sowie Berufsvertreter wurde vom BMF zwar angekündigt, die Bedenken der Praxis aufzugreifen und die Anwendung der Frist erneut zu prüfen.
In einer aktuellen Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP legt die Bundesregierung jedoch nach und bejaht im Grunde auch die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Yield Farming und Liquidity Mining.
Konkret stellte die Bundesregierung fest:
„Beim sogenannten Yield Farming versuchen Halter virtueller Währungen durch Investments in dezentralisierte Finanzmärkte, Einkünfte zu erzielen, indem sie beispielsweisefür dezentrale Börsen gegen Vergütung Liquidität in Form virtueller Währung bereitstellen (Liquidity Mining). Abhängig von der konkreten Ausgestaltung etwa eines genutzten Smart Contracts liegt in diesen Fällen nach Einschätzung der Bundesregierung eine Nutzung der eingesetzten virtuellen Währung zur Einkünfteerzielung nahe.“
Festzustellen ist daher, dass die Exekutive offensichtlich nun Ernst macht und gewillt ist, Kryptowährungsgewinne in Deutschland maximal zu besteuern.
Kryptoanleger, die in der Vergangenheit insoweit aufgrund einer „abweichenden“ Auffassung entsprechende Veräußerungsgewinne steuerfrei behandelt und gegenüber der Finanzverwaltung nicht angegeben haben, sollten ggf. zusammen mit einem Steueranwalt prüfen, ob eine Berichtigung der Angaben im Einzelfall erforderlich ist.