Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen erschienen

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Was länge währt wird endlich gut ? So könnte man die Historie zu dem BMF Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen bezeichnen. Wie aus Fachkreisen vernommen werden kann, ist das langerwartete BMF-Scheiben nunmehr in der Verbandsanhörung erschienen. Zugleich sind erste, wesentliche Eckpunkte aus dem BMF-Schreiben bekannt geworden.

Zur Erinnerung: das letzte Wort zur Besteuerung von Kryptowährungen – insbesondere, ob überhaupt ein Wirtschaftsgut vorliegt –  haben natürlich die Finanzgerichte. 

Allerdings stellt das BMF-Schreiben erstmals für alle Finanzämter in Deutschland eine verbindliche „Segelanweisung“ zur Behandlung von Kryptowährungen dar. Zugleich wird durch das BMF-Schreiben der Erwartungshorizont der Finanzämter konkretisiert, welche Angaben der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Kryptowährungen erforderlich sind. 

Somit ist spätestens nach Veröffentlichung des BMF-Anschreibens davon auszugehen, dass die Finanzämter Fälle mit Bezug zu Kryptowährungen konsequenter aufgreifen bzw. die Strafsachenfinanzämter konsequenter verfolgen werden. 

Wirtschaftsgutbegriff

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt jede Kryptowährung ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar, dass bei der Anschaffung mit dem Marktkurs z.B. von drei verschiedenen Krypto-Exchanges zu bewerten ist.

Mining | Gewerbe (§ 15 EStG) oder privates Mining (§ 22 Nr. 3 EStG)

Die Abgrenzung von privaten zu gewerblichen Mining hängt vom Umfang der Betätigung im Einzelfall ab. Dabei wird unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für Hardware und Strom widerlegbar ein Gewerbetrieb vermutet. Dies würde dazu führen, dass auch das weniger rechenintensive Helium Mining ohne Weiteres als Gewerbebetrieb widerlegbar anzusehen ist.

 

Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen (§ 23 EStG)

Hier gelten zunächst die bekannten Regeln zur Haltefrist und zur Freigrenze von 600 Euro. Zugleich wird festgestellt, dass im Wege des Mining erhaltene Kryptowährungen als „Anschaffung“ im Sinne des § 23 EStG gelten und somit die Frist von einem Jahr zu diesem Zeitpunkt beginnt. Eine Anschaffung wird auch bei Airdrops fingert, wenn die Airdrops zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen.

 

Lending und 10 Jahre Haltefrist im Sinne des § 23 EStG

Explizit geregelt wird, dass sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert, wenn Kryptowährungen wenigstens in einem Kalenderjahr als Einkunftsquelle genutzt werden. Dies ist insbesondere bei dem Lending von Kryptowährungen der Fall.

 

Staking und 10 Jahre Haltefrist im Sinne des § 23 EStG

Eine Nutzung als Einkunftsquelle liegt auch beim cold staking oder beim Betrieb einer Masternode vor. Auch in diesen Fällen verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre, so dass Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die vor Ablauf dieser Frist erfolgen, steuerpflichtig sind. Zugleich können aber auch Veräußerungsverluste steuerlich geltend gemacht werden.

 

Berichtigung bei bisher unterlassenen Angaben zu privaten Veräußerungsgewinnen

Gerade im Hinblick auf die verlängerten Haltefristen dürften sich viele Anleger die Frage stellen, ob Sie zur Berichtigung ihrer bisherigen Angaben verpflichtet sind, wenn Sie Veräußerungsgewinne z.B. aus zuvor gestakten Kryptowährungen innerhalb der Frist von 10 Jahren erzielt und diese bisher als „steuerfrei“ behandelt haben. 

Dies dürfte m.E. wohl der Fall sein. Denn es gab eine entsprechende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg sowie eine Verfügung der OFD NRW, die eine Steuerpflicht in diesen Fällen zu erkennen gegeben haben.  Entsprechende Angaben zu Veräußerungsgewinnen von zum Staking / Lending eingesetzten Kryptowährungen außerhalb der Frist von einem Jahr hätten daher im Rahmen der steuerlichen Mitwirkung nach § 90 Abgabenordnung getätigt werden müssen. Wird dies nunmehr nachträglich erkannt,  dürfte von einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO auszugehen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)w