
Einleitung
Helium Mining ist in der letzten Zeit für viele Kryptointeressierte wirtschaftlich verstärkt in den Fokus geraten. Im Gegensatz zu dem „klassischen“ Mining wird beim Helium Mining keine kostenintensive Grafikkarte benötigt. Vielmehr erfolgt das Mining mit speziellen Routern (LongFi-Technologie). Mithin ist die „Markteintrittsbarriere in dieser Form des Minings denkbar gering.
Wie häufig bei neuen Technologien, die einen Ertrag abwerfen, stellen sich auch hier unmittelbar steuerrechtliche Fragen.
Die wichtigste Abgrenzung betrifft die einkommensteuerrechtliche Frage, ob das Mining privat (§§ 22, 23 EStG) oder gewerblich (§ 15 EStG) ausgeübt wird.
Privates Mining
Zur Erinnerung: Mining Erträge im Privatvermögen dürften nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sein. Die Höhe des Ertrags bestimmt sich nach dem Wert im Zeitpunkt des Zuflusses. Es besteht eine Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr. Betragen die Gewinne mehr als 255 ‚Euro wird somit der gesamte Gewinn besteuert.
Unklar ist bisher, ob die spätere Veräußerung der erhaltenen Helium nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar ist, wenn die Veräußerung mit Gewinn innerhalb eines Jahres erfolgt.
Konkret ist ungeklärt, ob eine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG vorliegt, da es sich um Mining Erträge handelt. Nach meiner Beobachtung bejahen einzelne Finanzämter auch beim Mining einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang mit der Begründung, dass die geminten Coins im Wege des Tausches angeschafft worden sein sollen. Diese Auffassung lässt sich jedoch mit guten Gründen bestreiten.
Allerdings gilt hier wie bei anderen ungeklärten und umstrittenen Rechtsfragen (z.B. Staking und 10 Jahres Frist), dass der verwirklichte Sachverhalt im Zweifel stets gegenüber dem Finanzamt angezeigt und eine steuerfreie Veräußerung – gerade bei höheren Gewinnen – nur nach Konsultation mit einem Steuerberater/ Rechtsanwalt angenommen wird. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass insoweit eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des Beraters zu dieser Rechtsfrage vorliegt, auf die man sich später gegenüber dem Finanzamt berufen kann.
Gewerbliche Tätigkeit
Eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung darf weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als private Vermögensverwaltung anzusehen sein.
Eine gewerbliche Tätigkeit könnte beim Helium Mining dann nicht fernliegend sein, wenn u.a. ein nicht unerheblicher Ertrag erzielt und ein nicht unerheblicher Zeitaufwand eingesetzt wird. Letztlich entscheidet hier das Gesamtbild, so dass es in Einzelfällen zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann.
Im Zweifel sollte auch hier ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt / Steuerberater hinzugezogen werden.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)