
NFT oder Non Fungible Token führen derzeit noch ein Nischendasein und werden von Kryptowährungen bzw. Decentralized Finance Applikationen überschattet.
Dies ist jedoch völlig zu Unrecht. Denn NFT-Kunst ist für viele Künstler gerade zu dieser Zeit eine neue Möglichkeit, ihre schöpferische Leistung digital abzubilden. Zugleich ergeben sich durch Plattformen wie opensea.io oder rarible.com neue Absatzmärkte gegenüber konventionellen Auktionshäusern.
Gegenüber dem „normalen“ Kunsthandel ergeben sich jedoch einige steuerliche Spezialfragen.
Selbständige Tätigkeit
Zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört u. a. auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Danach liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.
Gebrauchskunst, welche zu einer gewerblichen Tätigkeit führen könnte, dürfte bei NFT von vornherein ausgeschlossen sein. Daher dürften sich im Regelfall auch keine Schwierigkeiten im Verhältnis zu Künstlersozialkasse ergeben
Allerdings müssen auch Künstler die Aufnahme dieser freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung angeben.
Hierbei müssen insbesondere der Umsatz und der Gewinn im Jahr der Aufnahme sowie im folgenden Jahr geschätzt werden. Diese Schätzung hat erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sowie insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer und die Möglichkeit, noch von der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) Gebrauch machen zu können.
Umsatzsteuer
Gerade bei der Umsatzsteuer ist für NFT-Künstler vieles ungeklärt. Unklar ist bereits, ob auf NFT Kunst der ermäßigte Steuersatz von 7 % oder der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung findet.
Insoweit ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung NFT als „Computerkunst“ einordnet und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt. Andererseits sprechen gute Gründe dafür, NFT unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 iVm Anlage 2 Nr. 53 UStG zu fassen, welche zur Anwendung des Steuersatzes von 7 % führt. Schwierig ist auch die Bestimmung, wo der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung ist. Dies hat Auswirkungen darauf, ob es in Deutschland letztlich zu einer Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer kommt.
Dabei ist bislang ungeklärt, ob NFTs wie Gegenstände zu behandeln sind (mit der Folge der Annahme einer Lieferung, § 3 Abs. 1 UStG). Ist nicht von einem Gegenstand auszugehen, kann nur noch eine „sonstige Leistung“ nach § 3 Abs. 9 UStG in Betracht kommen. Ist von einer sonstigen Leistung auszugehen, könnte seit 2019 allerdings noch die Annahme einer elektronisch erbrachten Dienstleistung nahe liegen.
Letztlich handelt es sich hier um neue und schwierige Abgrenzungsfragen, auf die weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung bislang befriedigende Antworten formuliert hat. Künstler, die eine Tätigkeit im Bereich der NFT-Kunst aufnehmen, sollten vor Aufnahme der Tätigkeit einen in diesem Bereich spezialisierten Berater konsultieren.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)