Obwohl die DSGVO bereits seit dem 25.05.2018 in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist, steckt das steuerliche Datenschutzrecht (§ 32a – § 32i Abgabenordnung) noch in den Kundenschuhen.
Für den Steuerpflichtigen sowie insbesondere für den steuerlichen Berater bietet das steuerliche Datenschutzrecht jedoch eine ganze Reihe an neuen Möglichkeiten, welche die Abgabenordnung bisher nicht kennt. Hervorzuheben ist der kostenfreie Anspruch gegenüber jedem Finanzamt auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Artikel 15 DSGVO i.V.m. § 32c Abgabenordnung). Mögliche Anträge aus Sicht des Steuerpflichtigen wären z.B. Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten zu welchen Veranlagungszeiträumen gespeichert sind oder wie der Stand der offenen Rechtsbehelfe (Einsprüche) ist. Ferner könnte beantragt werden, eine Kopie des Steuerkontos bzw. der Steuerrückstände oder eine Kopie der Erhebungsakte zu erhalten. Insbesondere bei häufigen Umzügen könnte es sich anbieten, diese Daten bei den nun nicht mehr zuständigen Finanzämtern abzufragen, damit nichts vergessen wird.
Aus Sicht von steuerlichen Beratern bietet das steuerliche Datenschutzrecht einen effizienten Weg gerade bei der Mandatsübernahme, einen schnellen Überblick über die Gesamtsituation des Steuerpflichtigen zu erhalten.
