
Einführung
Jüngst wurde bekannt, dass gegen die bekannte Exchange Binance durch das US-amerikanische Justizministerium und dem Internal Revenue Service (Bundessteuerbehörde der USA) u.a. strafrechtliche Ermittlungen wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung aufgenommen wurden.
Dabei zeigt sich, dass die Bundessteuerbehörde sowohl die Mitarbeiter von Binance als auch deren Kunden wegen möglicher steuerlicher Verfehlungen im Fokus hat. Nach dem Auskunftsersuchen gegen Coinbase im Jahr 2017, das zur Herausgabe von ca. 1300 Datensätzen über amerikanische Steuerpflichtige führte, ist es nun ein weiterer Schlag der USA gegen Kryptoexchanges.
Die aktuellen Ermittlungen zeigen, dass die USA ein gewisses Vollzugsdefizit und Steuerausfälle im Zusammenhang mit Kryptowährungen nicht länger hinnehmen wollen. Im Gegenteil drohen in den USA gerade peinliche Strafen für Steuerhinterziehungen.
Status Quo in Deutschland
Ob diese Entwicklungen auf Deutschland übertragen werden können, bleibt abzuwarten. Es bedarf jedoch wenig Phantasie, dass sich auch Deutschland angesichts der hohen Staatsausgaben anlässlich der Bekämpfung der Corona Pandemie Steuerausfälle nicht leisten kann. Gemäß einer aktuellen „Schätzung“ des Frankfurt School Blockchain Center beträgt das potenzielle Steueraufkommen aus Kryptowährungen im Jahr 2020 ca. 1,2 Mrd. Euro. Im Jahr 2017 war es noch ein potenzielles Steueraufkommen von 726 Mio. Euro.
Als Instrument zur Aufdeckung von unbekannten Steuerfällen hat die Finanzverwaltung sowohl die Möglichkeit, entsprechende Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a Abgabenordnung an Dritte (z.B. Exchanges) über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (sogenannte Sammelauskunftsersuchen). Die Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen, dürften grundsätzlich bei der Besteuerung von Kryptowährungen anzunehmen sein. Daneben kann die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig werden.
Die Schlagfertigkeit dieser beiden „Instrumente“ sollte nicht unterschätzt werden. Auch die derzeitige „Behäbigkeit“ der Finanzverwaltung sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Zeit für die Finanzverwaltung läuft. Sollten entsprechende Veräußerungsgewinne vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt nicht erklärten worden sein, hat die Finanzverwaltung bei einer einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre und bei einer schweren Steuerhinterziehung sogar 15 Jahre „Zeit“, um strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Daneben ist selbst bei strafrechtlicher Verjährung nach § 76a Strafgesetzbuch eine Einziehung der „Taterträge“ (in Form der ersparten Steuern bei einer Steuerhinterziehung) noch bis zu 30 Jahre nach der Tat möglich. Da routinemäßig bei den größeren Exchanges ein „KYC“-Verfahren (Know Your Customer) durchlaufen wird, sind die Klardaten der Anleger den Exchanges wohl bekannt. Über ein Auskunftsersuchen bzw. im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe könnten diese Informationen auch nach Deutschland gelangen und ausgewertet werden.
Sollten entsprechende Angaben zu Kryptowährungsgewinnen in der Steuererklärung bisher nicht getätigt bzw. eine Steuererklärung erst gar nicht abgegeben worden sein, sollte die nachträgliche Berichtigung dieser Angaben zusammen mit einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt sehr genau geprüft werden.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)